Die Aussage bei der Kriminalpolizei

Die Aussage bei der Kriminalpolizei ist vor Gericht nicht verwendbar. Sie dient ausschließlich dem Ermittlungsverfahren. Inhalte einer richterlichen Vernehmung können dagegen vor Gericht verwendet werden. Die Aussage muss nicht direkt nach der Anzeige stattfinden, sondern kann auf Wunsch auch später erfolgen. Die Aussage kann sich dann über mehrere Stunden und auch Termine hinziehen. Die Polizei stellt in der Regel sehr detaillierte Fragen und fragt oft mehrfach nach, um die Glaubwürdigkeit der Aussage zu unterstützen.

  • Sie sind nicht verpflichtet eine Aussage zu machen, wenn die Anzeige nicht durch Sie erstattet wurde.
  • Sie können während der Vernehmung den Wunsch äußern, die Vernehmungsperson zu wechseln.
  • Erkundigen Sie sich vor der Vernehmung ob Sie von speziell geschultem Personal befragt werden können. Sie können darum bitten, von einer Frau vernommen zu werden.
  • Sie dürfen von einer Person begleitet werden. Diese Person darf jedoch keine Zeug/in sein und das Aussageverhalten nicht beeinflussen.
  • Haben Sie bereits eine/n Anwält/in ist diese/r ebenfalls bei der Vernehmung dabei.
  • Sie können eine/n Dolmetscher/in verlangen.
  • Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn in der Vernehmung Schuldzuweisungen durch die Polizei geäußert werden.
  • Unterschreiben Sie nicht sofort das Vernehmungsprotokoll. Lesen Sie sich das Protokoll in Ruhe durch. Fallen Ihnen daraufhin weitere Details ein, können diese noch ergänzt werden.
  • Soll der Angeklagte Ihre Kontaktdaten aus der Akte nicht entnehmen können, kann die Polizei oder die Staatsanwaltschaft diese aufgrund von Bedrohung, gesondert aufbewahren lassen. Hierzu sollten Sie direkt einen Antrag stellen.